( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 10.02.2003, Aktenzeichen: 4 ZEO 1139/98 



THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 ZEO 1139/98

Beschluss vom 10.02.2003


Leitsatz:Ein Anliegergrundstück, das von der Verkehrsfläche der ausgebauten Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird, unterliegt nicht der Beitragspflicht, wenn der Grünstreifen seinerseits Bestandteil der Straße ist und er auf Grund seiner straßenrechtlichen Widmung (Verkehrsübergabe) nicht dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden.
Rechtsgebiete:ThürKAG, BauGB, ThürStrG
Vorschriften:ThürKAG § 7 Abs. 1 Satz 1, BauGB § 133 Abs. 1, ThürStrG § 6 Abs. 5, ThürStrG § 14 Abs. 1, ThürStrG § 14 Abs. 4,
Stichworte:Ausbaubeitrag, Straße, Grünstreifen, Hindernis, Zugang, Erschließung, Inanspruchnahme, Widmung, Verkehrsübergabe, Zweckbestimmung, Gemeingebrauch, Verkehrsfläche, Anliegergebrauch, Beitragsrecht,
Verfahrensgang:VG Weimar 3 E 101/97.We vom 23.09.1998
Rechtskraft:ja

Volltext

Um den Volltext vom THUERINGER-OVG – Beschluss vom 10.02.2003, Aktenzeichen: 4 ZEO 1139/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/thueringer-ovg/thueringer-ovg-beschluss-vom-10-02-2003-az-4-zeo-113998

"THUERINGER-OVG - 10.02.2003, 4 ZEO 1139/98" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN