JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 10.02.2003, Aktenzeichen: 4 ZEO 1139/98
| Leitsatz: | Ein Anliegergrundstück, das von der Verkehrsfläche der ausgebauten Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird, unterliegt nicht der Beitragspflicht, wenn der Grünstreifen seinerseits Bestandteil der Straße ist und er auf Grund seiner straßenrechtlichen Widmung (Verkehrsübergabe) nicht dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. |
| Rechtsgebiete: | ThürKAG, BauGB, ThürStrG |
| Vorschriften: | ThürKAG § 7 Abs. 1 Satz 1, BauGB § 133 Abs. 1, ThürStrG § 6 Abs. 5, ThürStrG § 14 Abs. 1, ThürStrG § 14 Abs. 4, |
| Stichworte: | Ausbaubeitrag, Straße, Grünstreifen, Hindernis, Zugang, Erschließung, Inanspruchnahme, Widmung, Verkehrsübergabe, Zweckbestimmung, Gemeingebrauch, Verkehrsfläche, Anliegergebrauch, Beitragsrecht, |
| Verfahrensgang: | VG Weimar 3 E 101/97.We vom 23.09.1998 |
| Rechtskraft: | ja |
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