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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 09.10.2006, Aktenzeichen: 4 EO 521/06 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 4 EO 521/06

Beschluss vom 09.10.2006


Leitsatz:Auch wenn eine Gemeinde mit ihrer Weigerung, eine Ausbaubeitragssatzung zu erlassen, gegen die Beitragserhebungspflicht verstößt, begründet dieser Verstoß keine Rechtswidrigkeit einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans wegen nicht veranschlagter Beitragseinnahmen, wenn kassenwirksame Beitragseinnahmen nach den konkreten Verhältnissen im betreffenden Haushaltsjahr schon wegen einer fehlenden Beitragssatzung nicht zu erwarten sind.
Rechtsgebiete:ThürKO, ThürGemHV, ThürKAG
Vorschriften:ThürKO § 54 Abs. 2, ThürKO § 55 Abs. 2 S 1 Nr. 1, ThürKO § 56 Abs. 1 S 1 Nr. 1, ThürKO § 120 Abs. 1 S. 1, ThürGemHV § 7 Abs. 1, ThürKAG § 7,
Stichworte:Beanstandung, Haushaltssatzung, Haushaltsplan, Einnahmen, Ausbaubeitrag, Erhebungspflicht, Beitragssatzung, Kassenwirksamkeit, Haushaltsjahr, Beitragsrecht,
Verfahrensgang:VG Gera 2 E 298/06 Ge vom 24.05.2006
Rechtskraft:ja

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