JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 07.12.2006, Aktenzeichen: 4 EO 534/06
| Leitsatz: | 1. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist nach der Thüringer Rechtslage nicht gehindert, privatrechtliche Handlungen eines kommunalen Einrichtungsträgers zu überwachen und als rechtswidrig zu beanstanden, wenn dadurch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unterlaufen werden. 2. Die nachträgliche privatrechtliche Rechnungslegung für einen Grundstücksanschluss, der bereits Gegenstand einer Beitragserhebung nach § 7 ThürKAG war, bedeutet eine Umgehung der öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsverpflichtung aus § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 mit privatrechtlichen Mitteln und rechtfertigt im öffentlichen Interesse ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO. |
| Rechtsgebiete: | ThürKAG, ThürKO, AVBWasserV |
| Vorschriften: | ThürKAG § 21a Abs. 3, ThürKAG § 21a Abs. 5, ThürKO § 117 Abs. 1, ThürKO § 120 Abs. 1 S. 1, AVBWasserV § 10 Abs. 4, |
| Stichworte: | Wasserbeitrag, Beanstandung, Verwaltungstätigkeit, Rechtsaufsicht, Kontrollbefugnis, Rückzahlung, Rechnung, privatrechtlich, Benutzungsverhältnis, öffentlich-rechtlich, Einrichtung, öffentliches Interesse, Umgehung, Bestimmtheit, |
| Verfahrensgang: | VG Gera 5 E 160/06 Ge vom 04.05.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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