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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 07.01.2004, Aktenzeichen: 2 EO 612/03 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 2 EO 612/03

Beschluss vom 07.01.2004


Leitsatz:Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann auch nach Ablauf der 3-Monatsfrist nach § 80b Abs. 1 VwGO beantragt oder angeordnet werden.

Wird die Berufung zugelassen, ist regelmäßig auch einem Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 80b Abs. 1, VwGO § 80b Abs. 2,
Stichworte:aufschiebende Wirkung, Fortdauer, 3-Monatsfrist, nachträgliche Anordnung, Zulassung der Berufung,
Rechtskraft:ja

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