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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 04.08.2006, Aktenzeichen: 2 EO 1159/05 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 2 EO 1159/05

Beschluss vom 04.08.2006


Leitsatz:Die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (in Anschluss an die st. Rechtspr. des BVerwG seit Urteile vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, und 1 C 17.79 -, BVerwGE 65, 9).
Rechtsgebiete:GewO, GG, VwGO
Vorschriften:GewO § 35 Abs. 1, GewO § 35 Abs. 7a, GG Art. 12, VwGO § 146 Abs. 4 S. 6,
Stichworte:Gewerberecht, Unzuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, Steuerschuld, Sozialversicherungsabgaben, Sanierungskonzept, Verschulden, Verhältnismäßigkeit, Berufsfreiheit,
Verfahrensgang:VG Weimar 8 E 6001/04 We vom 14.10.2005
Rechtskraft:ja

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