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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-OVGBeschluss vom 03.03.2004, Aktenzeichen: 2 EO 419/03 

THUERINGER-OVG – Aktenzeichen: 2 EO 419/03

Beschluss vom 03.03.2004


Leitsatz:Die Anordnung eines Drogenscreenings bei Verdacht eines einmaligen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr ist unverhältnismäßig (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung: vgl. Beschluss vom 28. August 2002 - 2 EO 421/02 -).

Ein positiver Drogenvortest, bei dem über einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des Betroffenen mit Amphetamin festgestellt wird, rechtfertigt die Anordnung eines Drogenscreenings allein und insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchung des sofort entnommenen Blutes negativ ist.
Rechtsgebiete:VwGO, StVG, FeV
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 5, StVG § 3 Abs. 1, FeV § 46 Abs. 1, FeV § 11 Abs. 2, FeV § 11 Abs. 8, FeV § 14,
Stichworte:Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung eines Drogenscreenings, hinreichender Verdacht auf Drogenkonsum, Drogenvortest, Blutuntersuchung, Cannabis, Amphetamin,
Verfahrensgang:VG Weimar 2 E 569/03.We vom 07.04.2003
Rechtskraft:ja

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