JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-OVG > Beschluss vom 01.11.2005, Aktenzeichen: 4 EO 871/05
| Leitsatz: | Eine "Hochrechnung" der Schwankungsbreiten der von einem Spielautomatenaufsteller mitgeteilten Einspielergebnisse seiner Gewinnspielautomaten auf die Gesamtheit der im Satzungsgebiet von mehreren Betreibern aufgestellten Gewinnspielautomaten trägt im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren in der Regel nicht die Annahme, der Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit werde sich wegen fehlenden zumindest lockeren Bezugs zum Vergnügungsaufwand der Spieler offensichtlich als fehlerhaft erweisen. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 105 Abs. 2a, VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, VwGO § 80 Abs. 4 S. 3, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, VwGO § 88, VwGO § 122 Abs. 1, VwGO § 146 Abs. 4 S. 5, |
| Stichworte: | Vergnügungssteuer, einstweiliger Rechtsschutz, Verfahrensfehler, Darlegungs- und Beweislast, Stückzahlmaßstab, Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, Besteuerungsmaßstab, Pauschalsteuer, Umsatz, Kasseninhalte, Schwankungsbreite, Ermittlungen, Vergnügungsaufwand, lockerer Bezug, Spieler, Einspielergebnisse, Tatsachengrundlage, Spielautomaten, Aufsteller, repräsentativer Durchschnitt, "Hochrechnung", "Ausreißer", atypischer Fall, Besteuerungszeitraum, Beweislast, Untersuchungsgrundsatz, Sachverständigengutachten, Vermutung, Plausibilitätserwägung, örtliche Gegebenheiten, Prüfungsmaßstab, Satzungsmangel, unbillige Härte, |
| Verfahrensgang: | VG Weimar 6 E 659/05 We vom 05.07.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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