JuraForum.de > Urteile > Thüringer Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 01 / 2005
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen einer ortsansässigen Prozessvertretung |
| Leitsatz: | 1) Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen bzw. kanzleiansässigen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden (BGH vom 23.07.2004, NJW 2004, 2749). 2) Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Umstände" im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO ist zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine weitgehende Angleichung der Situation der mittellosen und der nicht bedürftigen Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten ist. Die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts ist in der Regel zweckdienlich und jedenfalls dann erforderlich, wenn die Kosten des Verkehrsanwalts die Reisekosten des nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht wesentlich übersteigen (BGH, a. a. O.). 3) Der Kostenvergleich führt in aller Regel zu dem Ergebnis, dass durch die Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts keine Mehrkosten im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO entstehen und die Beiordnung daher nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu beschränken ist (Fortführung der Rechtsprechung des Thüringer Landesarbeitsgerichts, Beschluss vom 21.07.1997 - 8 Ta 100/97 - LAGE Nr. 4 zu § 121 ZPO). |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Urteil, 1 Ta 137/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Ersetzung des Wahlvorstandes |
| Leitsatz: | Wenn dem Arbeitgeber (im Betrieb sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt) die Bildung eines Betriebsrats erklärtermaßen unerwünscht ist und die von ihm vorgeschlagenen betriebsangehörigen Mitarbeiter des zunächst gebildeten Wahlvorstandes die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl vereitelt haben, kann es erforderlich sein, für den Ersatz-Wahlvorstand gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mehrheitlich betriebsexterne Mitglieder i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu bestellen. |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 1 TaBV 1/04 | |
| Rechtsgebiete: | JBeitrO, GKG, InsO |
| Schlagworte: | Ansatz der Gerichtskosten bei angezeigter Masseunzulänglichkeit |
| Leitsatz: | 1) Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit können gegen den Insolvenzverwalter, solange die Quote nicht feststeht, Gerichtskosten nicht angesetzt werden (zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO vgl. Thür. LAG vom 03.09.2004, 8 Ta 67/04). 2) Wendet der Insolvenzverwalter als Kostenschuldner Masseunzulänglichkeit ein, ist dieser Einwand als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen (ebenso OLG Düsseldorf vom 01.11.1990, Rpfleger 90, 134). |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Urteil, 1 Sa 43/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung |
| Leitsatz: | Der Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 888 ZPO können materiell-rechtliche Einwendungen (z. B. weitere Kündigung, Auflösungsantrag des Arbeitgebers) nicht entgegengehalten werden. Solche Einwendungen können nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden. |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 1 Ta 148/04 | |