JuraForum.de > Urteile > Thüringer Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2004
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| Rechtsgebiete: | ZPO, KSchG |
| Leitsatz: | Auch bei Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auf § 5 Abs. 1 KSchG ist die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der rechtzeitige Klageauftrag der rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaft bei der DGB Rechtsschutz GmbH deshalb erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG eingeht, weil er vom beauftragten Kurierdienst im falschen Briefkasten abgelegt wurde. Die unterlassene Kontrolle des Eingangs begründet kein Organisationsverschulden (im Anschluss an BGH vom 10.01.2002, AP Nr. 17 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter). |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 7 Ta 142/04 | |