JuraForum.de > Urteile > Thüringer Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 09 / 2004
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | EFZG, BGB, KSchG |
| Leitsatz: | Einigen sich die Parteien im Kündigungsschutzprozess darauf, dass eine wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit ausgesprochene außerordentliche Kündigung gegenstandslos ist und der Arbeitgeber an den Gründen hierfür nicht mehr festhält, kann der Arbeitgeber im Folgeprozess auf Entgeltfortzahlung nicht mehr einwenden, der Arbeitnehmer sei nicht arbeitsunfähig gewesen. |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Urteil, 7 Sa 62/00 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO, BGB, BetrVG |
| Leitsatz: | 1. Zur Abgrenzung des Gemeinschaftsbetriebes von der unternehmerischen Zusammenarbeit mehrerer konzernrechtlich verbundener Unternehmen. 2. Die im Konzern getroffene Entscheidung, den einen Betrieb stillzulegen und den Betrieb eines anderen Konzernunternehmers mit gleichem Tätigkeitsfeld fortzuführen, begründet jedenfalls dann keine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht, wenn die Belegschaft des weitergeführten Betriebes nicht aufgestockt wird (im Anschluss an BAG vom 18.09.2003 AP Nr. 14 zu § 17 KSchG). |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Urteil, 7 Sa 542/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, InsO |
| Schlagworte: | Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Insolvenzverwalter |
| Leitsatz: | 1. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter zumindest zugunsten eines Altmassegläubigers nicht mehr ergehen. Ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Neumassegläubigers noch ergehen kann, bleibt unentschieden. 2. Unbeschadet der Regelung in § 12 a ArbGG betrifft die beantragte Festsetzung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz eine Altmasseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO, wenn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Masseunzulänglichkeit nach Rechtshängigkeit der zugrunde liegenden Klage angezeigt worden ist. |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 8 Ta 67/04 | |