JuraForum.de > Urteile > Thüringer Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 05 / 2001
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Schlagworte: | Versicherungssumme aus Gruppen-Unfallversicherung |
| Leitsatz: | 1. Leistungen aus einer Gruppen-Unfallversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ohne deren Einwilligung abschließt, muß er regelmäßig an den versicherten Arbeitnehmer herausgeben (im Anschluß an BAG vom 21.02.1990, v. 17.07.1997 AP Nr. 3, 5 VVG). 2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer aufgrund seiner gesetzlichen Treuhandstellung auch dann nicht mehr über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen, wenn keine arbeitsvertragliche Pflicht zum Abschluß einer Unfallversicherung bestand. |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Urteil, 7 Sa 806/99 | |
| Rechtsgebiete: | BAT, BGB, SGB VIII, ZPO |
| Schlagworte: | Korrigierende Rückgruppierung - BAT-O |
| Leitsatz: | - Eine Sachbearbeiterin für Unterhaltssachen im Jugendamt ist zutreffend in die Vergütungsgruppe V c BAT-O (mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V b BAT-O) eingruppiert. - Darlegungs- und Beweislast für die korrigierende Rückgruppierung nach der Klarstellung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99. |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Urteil, 1 Sa 178/99 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Leitsatz: | 1) Eine isolierte Anfechtung des im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzten Rechtsmittelstreitwerts durch Beschwerde ist unzulässig. 2) Eine solche Beschwerde kann aber regelmäßig in einen Antrag auf Festsetzung des Kostenstreitwerts nach § 25 GKG umgedeutet werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller ein konkretes Bedürfnis an einer gesonderten Wertfestsetzung darlegt. |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 8 Ta 46/2001 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Leitsatz: | Nach § 12 a I ArbGG hat der im sog. Drittschuldnerprozess voll obsiegende Gläubiger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten |
| Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 8 Ta 56/2001 | |