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JuraForum.deUrteileThüringer LandesarbeitsgerichtVerkündungsdatum01 / 2001 

Thüringer Landesarbeitsgericht

Entscheidungen 01 / 2001



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


THUERINGER-LAG – Beschluss, 1 TaBV 4/2000 vom 25.01.2001

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Arbeitnehmerbegriff im BetrVG
Leitsatz:1) Auszubildende im reinen Ausbildungsbetrieb (Berufsbildungszentrum) sind keine Arbeitnehmer i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG (ständige neuere Rechtsprechung des BAG: AP Nr. 8 - 11 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972).

2) Im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Für den Vortrag des Antragstellers kann nicht auf eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast abgestellt werden.
Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 1 TaBV 4/2000



THUERINGER-LAG – Beschluss, 1 TaBV 7/2000 vom 25.01.2001

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes
Leitsatz:Ein Krankenhausträger in der Rechtsform einer gGmbH, der sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat, das kirchliche Proprium (Selbstverständnis) der Evangelisch-Lutherischen Kirche mitzutragen und der Mitglied im Diakonischen Werk dieser Kirche ist, ist eine karitative Einrichtung der Kirche i. S. des § 118 Abs. 2 BetrVG, in der das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet.
Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 1 TaBV 7/2000

THUERINGER-LAG – Beschluss, 7 Ta BV 15/99 vom 23.01.2001

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Leitsatz:Berichtigung nach § 319 ZPO und Rechtsmittelfrist (hier: Zustellung eines versehentlich als Urteil bezeichneten Beschlusses nach § 84 ArbGG und anschließende Berichtigung)
Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 7 Ta BV 15/99

THUERINGER-LAG – Urteil, 3 Sa 289/2000 vom 18.01.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Haftung des Arbeitnehmers
Leitsatz:Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er in Verrichtung seiner betrieblich veranlaßten Tätigkeit verursacht hat, ist lediglich bei fahrlässigem Verhalten eingeschränkt. Bei vorsätzlicher Schadenszufügung entfällt die Haftungsbeschränkung. Der Vorsatz (auch in der Form des dolus eventualis) hat sich nicht nur auf die haftungsbegründende, sondern auch auf die haftungsausfüllende Kausalität zu beziehen (so BAG, Urteil vom 18.06.1970, AP Nr. 57 zu § 611, Haftung des Arbeitnehmers, Hanau/Rolphs NJW 94, 1439 ff, 1442; unentschieden BGH, Urteil vom 20.11.1979, NJW 80, 996 ff). Damit unterscheidet sich die Haftung des Arbeitnehmers von der allgemeinen des Privatrechts, nach welcher der vorsätzliche Verstoß gegen die Vertragspflicht allein für die Begründung der Schadensersatzpflicht genügt.
Volltext: THUERINGER-LAG - Urteil, 3 Sa 289/2000


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