JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Urteil vom 16.05.2006, Aktenzeichen: 7/1 Sa 176/05
| Leitsatz: | Stützt der Arbeitgeber eine (außerordentliche, hilfsweise ordentliche) Tat- und Verdachtskündigung auf die Mitteilung einer Kundin, sie sei vom Arbeitnehmer sexuell genötigt und bedroht worden, trägt er das Risiko, dass die im Kündigungsschutzprozess als Zeugin vernommene Kundin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme glaubwürdig ist. Eine nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unglaubwürdige Zeugin kann die Kündigung auch nicht als Verdachtskündigung rechtfertigen. Ob die Kundin im Kündigungszeitpunkt glaubwürdig erschien, ist unerheblich. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, BetrVG |
| Vorschriften: | BGB § 626 Abs. 1, KSchG § 1 Abs. 2, BetrVG § 102, |
| Stichworte: | Verdachtskündigung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Suhl 1 Ca 2681/04 vom 16.02.2005 |
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