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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGUrteil vom 14.06.1999, Aktenzeichen: 8 Sa 560/98 

THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 8 Sa 560/98

Urteil vom 14.06.1999


Leitsatz:1. Der Insolvenzverwalter verzichtet auf sein Recht zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht dadurch, dass er nach Eröffnung des Verfahrens zunächst die weitere Erfüllung des Arbeitsverhältnisses beansprucht.

2. § 9 Abs. 2 GesO stellt - im Vorgriff auf § 113 Abs. 1 InsO - eine Sonderregelung für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zu § 9 Abs. 1 GesO dar und erfasst alle im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. des Ausspruchs der Kündigung begründeten Arbeitsverhältnisse.

Ob diese Arbeitsverhältnisse bereits angetreten oder in Vollzug gesetzt sind, ist ohne Belang.

3. Der Insolvenzverwalter kann nach § 9 Abs. 2 GesO bzw. § 113 Abs. 1 InsO auch befristete Arbeitsverhältnisse, bei denen keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart ist, mit der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist kündigen.

4. Eine analoge Anwendung der Schadensersatzregelung von § 22 Abs. 2 KO bzw. § 113 Abs. 1 S. 3 InsO ist bei Kündigungen nach § 9 Abs. 2 GesO ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:GesO, InsO
Vorschriften:GesO § 9 II, InsO § 113,
Stichworte:Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Gesamtvollstreckungsverwalter,
Verfahrensgang:ArbG Erfurt 11/2 Ca 3389/97 vom 03.07.1998

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