JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Urteil vom 08.05.2003, Aktenzeichen: 1 Sa 408/01
| Leitsatz: | 1) Vertretungsprofessoren i. S. des ThürHG stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, soweit dieses durch eine einseitige Maßnahme begründet worden ist und im Wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Anschluss an BAG vom 30.11.1984 - AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer Dozenten; ebenso Urteile des ThürLAG vom 28.08.2002 - 4 Sa 447/01 - und vom 24.09.2002 - 7 Sa 387/01). 2) Wäre der Vertretungsprofessor auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt, stellte der Vertretungsfall einen Sachgrund für dessen Befristung dar; auch bei einer insgesamt 6 1/2-jährigen Beauftragung mit einer Vertretungsprofessur werden durch deren Ausgestaltung als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art keine arbeitsrechtlichen Schutzgesetze umgangen. |
| Rechtsgebiete: | ThürHG |
| Vorschriften: | ThürHG § 49, ThürHG § 50, |
| Stichworte: | Dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors, |
| Verfahrensgang: | ArbG Erfurt 6 Ca 103/01 vom 16.08.2001 |
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