JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Urteil vom 02.11.2000, Aktenzeichen: 1 Sa 762/99
| Leitsatz: | Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 22.03.2000 - 7 AZR 581/98 und vom 28.06.2000 - 7 AZR 920/98 (AP Nr. 1 und 2 zu § 1 BeschFG 1996) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Arbeitgeber im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung die Wahl hatte, sich auf die erleichterten Befristungsmöglichkeiten nach dem BeschFG auch dann zu berufen, wenn ein Sachgrund vereinbart war. Nunmehr ist - ggf. durch Auslegung - zu ermitteln, auf welche Befristungsgrundlage die Parteien den Vertrag bei seinem Abschluß gestellt haben. An diese Abrede sind die Parteien gebunden. |
| Rechtsgebiete: | BeschFG |
| Vorschriften: | BeschFG § 1 Abs. 3, |
| Stichworte: | Befristung nach dem BeschFG, |
| Verfahrensgang: | ArbG Erfurt 6/11 Ca 236/99 vom 11.11.1999 |
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