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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGUrteil vom 02.08.2005, Aktenzeichen: 5 Sa 319/04 

THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 5 Sa 319/04

Urteil vom 02.08.2005


Leitsatz:Zeigt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht rechtzeitig an, weil er sich für eine durch Zahlungssäumnis von Kunden des Arbeitgebers zustande gekommenen Verzögerung der Zahlung seines Lohns revanchieren will, zerstört er damit unwiederbringlich das Vertrauen des Arbeitgebers in eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit. Ein solches schikanöses Verhalten berechtigt auch ohne Abmahnung zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 97 Abs. 1,
Stichworte:verhaltensbedingte Kündigung wegen schikanöser Verzögerung einer Krankmeldung,
Verfahrensgang:ArbG Suhl 3 Ca 3271/03 vom 09.07.2004

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