JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Urteil vom 02.08.2005, Aktenzeichen: 5 Sa 319/04
| Leitsatz: | Zeigt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht rechtzeitig an, weil er sich für eine durch Zahlungssäumnis von Kunden des Arbeitgebers zustande gekommenen Verzögerung der Zahlung seines Lohns revanchieren will, zerstört er damit unwiederbringlich das Vertrauen des Arbeitgebers in eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit. Ein solches schikanöses Verhalten berechtigt auch ohne Abmahnung zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 97 Abs. 1, |
| Stichworte: | verhaltensbedingte Kündigung wegen schikanöser Verzögerung einer Krankmeldung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Suhl 3 Ca 3271/03 vom 09.07.2004 |
Um den Volltext vom THUERINGER-LAG – Urteil vom 02.08.2005, Aktenzeichen: 5 Sa 319/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "THUERINGER-LAG - 02.08.2005, 5 Sa 319/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum