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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGUrteil vom 02.08.2002, Aktenzeichen: 5 Sa 226/01 

THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 5 Sa 226/01

Urteil vom 02.08.2002


Leitsatz:1. Der Nichtvollzug des Bewährungsaufstieges allein mit dem Argument, bereits die Erfordernisse der tarifvertraglichen Ausgangsvergütungsgruppe für diesen Bewährungsaufstieg seien nicht erfüllt, ist rechtlich wie eine korrigierende Rückgruppierung zu behandeln, wenn die Ausgangsvergütungsgruppe der vom Arbeitgeber mitgeteilten und für den Vollzug des Arbeitsverhältnisses bislang als maßgeblich angesehenen Vergütungsgruppe entspricht und der Arbeitgeber die Geltendmachung des Bewährungsaufstiegs zum Anlass nimmt, eine erneute tarifvertragliche Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit zu Lasten des Arbeitnehmers vornehmen (offen gelassen im Urteil des BAG vom 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 -, NZA-RR 1998 S. 231).

2. Der öffentliche Dienstherr kann die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine korrigierende Rückgruppierung in Fällen des Bewährungsaufstiegs nicht dadurch unterlaufen, dass er eine solche Rückgruppierung formal gar nicht durchführt und keine an die vorgebrachte fehlerhafte Eingruppierung entsprechende Gehaltsanpassung vornimmt.

In Fällen, in denen noch nicht einmal eine ernsthafte Absicht erkennbar ist, eine fehlerhafte Eingruppierung, deren Korrektur zu einer Verminderung des Gehalts führen würde, auch formell rückgängig zu machen, ist die Berufung des Arbeitgebers auf die fehlerhafte Eingruppierung wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich.
Rechtsgebiete:BAT, ZPO
Vorschriften:BAT § 22, BAT § 22 Abs. 2, BAT § 70, ZPO § 92 Abs. 1,
Stichworte:Korrigierende Rückgruppierung, Bewährungsaufstieg,
Verfahrensgang:ArbG Nordhausen 2 Ca 279/2000 vom 24.01.2001

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