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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGBeschluss vom 30.08.1999, Aktenzeichen: 8 Ta 108/99 

THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 8 Ta 108/99

Beschluss vom 30.08.1999


Leitsatz:Erklärt ein Prozessbeteiligter im Rahmen der Anhörung sein Einverständnis mit der Höhe der vom Gericht beabsichtigten Wertfestsetzung, ist er durch die dann
tatsächlich in der vorgeschlagenen Höhe erfolgte Festsetzung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.

Die dennoch eingelegte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 10,
Stichworte:Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Festsetzung des Streitwertes bei vorausgegangener Einverständniserklärung,
Verfahrensgang:ArbG Eisenach 4 Ca 1006/98 vom 22.03.1999

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