JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Beschluss vom 30.03.2005, Aktenzeichen: 4 Ta 41/05
| Leitsatz: | 1) In einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, das den Antrag auf Auflösung des Betriebsrats zum Gegenstand hat, kann der Termin zur Anhörung der Beteiligten jedenfalls dann nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers anberaumt werden, wenn der Betriebsrat der Wahl dieses Terminsorts ausdrücklich widerspricht. 2) Gegen die Bestimmung des Terminsorts außerhalb der Gerichtsstelle durch den Vorsitzenden ist die sofortige Beschwerde statthaft. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO, ArbGG |
| Vorschriften: | BetrVG § 23, ZPO § 219, ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2, ArbGG § 78, ArbGG § 83 Abs. 5, |
| Stichworte: | Bestimmung des Terminsorts, |
| Verfahrensgang: | ArbG Gera 2 BV 7/05 vom 10.03.2005 |
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