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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGBeschluss vom 26.09.2000, Aktenzeichen: 1 TaBV 14/2000 

THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 1 TaBV 14/2000

Beschluss vom 26.09.2000


Leitsatz:Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluß der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu. Der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates ist ggf. im Wege einer Unterlassungsverfügung zu sichern.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 111, BetrVG § 112, BetrVG § 112 a,
Stichworte:Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung,
Verfahrensgang:ArbG Gera 5 BVGa 4/2000 vom 12.09.2000

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