JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Beschluss vom 24.08.1999, Aktenzeichen: 8 Ta 114/99
| Leitsatz: | 1. Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist und soweit der Gegner nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann einem als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalt auch vor den Gerichten für Arbeitssachen im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe nur dann ein Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden, wenn es erforderlich erscheint. 2. Die Erforderlichkeit der Beiordnung richtet sich danach, ob die konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtjuristen im Rahmen seines Amtes ohne Anwaltshilfe erledigt werden würde und müsste. 3. Unter Berücksichtigung der Anlegung eines strengen Maßstabes ist die Erforderlichkeit zu verneinen, wenn im zugrundeliegenden Klageverfahren auf Zahlung von Vergütung nur die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderung und die Geltendmachung des Einwands der Masseunzulänglichkeit in Frage steht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 121, |
| Stichworte: | Beiordnung eines Rechtsanwalts von einem als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalt, |
| Verfahrensgang: | ArbG Gera 2 Ca 1965/98 vom 03.05.1999 |
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