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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGBeschluss vom 23.11.2000, Aktenzeichen: 1 TaBV 14/2000 



THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 1 TaBV 14/2000

Beschluss vom 23.11.2000


Leitsatz:Für die im Wege der einstweiligen Verfügung getroffene Anordnung, den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen bis zum Abschluß der Verhandlungen über einen Interessensausgleich zu unterlassen, entfällt der Verfügungsanspruch, wenn die Betriebsänderung vor der abschließenden Entscheidung im Verfügungsverfahren durchgeführt wird. Die Unterlassungsverfügung ist aufzuheben.
Rechtsgebiete:ZPO, BetrVG, ArbGG
Vorschriften:ZPO § 924, ZPO § 936, ZPO § 925 Abs. 2, BetrVG § 111, BetrVG § 112 Abs. 2, BetrVG § 112 Abs. 3, BetrVG § 112 Abs. 1, ArbGG § 87 Abs. 2, ArbGG § 85 Abs. 2, ArbGG § 92 Abs. 1 S. 3,
Verfahrensgang:ArbG Gera 5 BVGa 4/2000 vom 12.09.2000

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