JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Beschluss vom 23.10.1996, Aktenzeichen: 8 Ta 109/96
| Leitsatz: | 1. Spricht der Arbeitgeber in einem zeitnahen Zusammenhang und wegen des gleichen Lebenssachverhaltes vorsorglich eine zweite Kündigung aus, dann kann der auf die zweite Kündigung bezogene Klageantrag wegen wirtschaftlicher Identität mit dem auf die erste Kündigung bezogenen Klageantrag nicht mit dem Regelwert des § 12 VII 1 ArbGG bewertet werden. 2. Unabhängig davon, ob durch die zweite Kündigung der beabsichtigte Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses um einige Monate verschoben werden könnte, ist der Wert des auf die nachfolgende vorsorglich ausgesprochene Kündigung bezogenen Klageantrags regelmäßig mit einem Monatsgehalt des Klägers anzusetzen. 3. Für die Wertfestsetzung hat es in der Regel keine Bedeutung, ob der Arbeitnehmer den auf die erste Kündigung bezogenen Klageantrag im gleichen Verfahren um einen auf die zweite Kündigung bezogenen Antrag erweitert oder ob er in Bezug auf die zweite Kündigung ein weiteres Kündigungsschutzverfahren einleitet. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Vorschriften: | ArbGG § 12, |
| Stichworte: | Streitwertfestsetzung bei 2 nachfolgenden Kündigungen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Gera 2 Ca 4108/95 vom 24.04.1996 |
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