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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGBeschluss vom 20.01.2005, Aktenzeichen: 1 TaBV 1/04 

THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 1 TaBV 1/04

Beschluss vom 20.01.2005


Leitsatz:Wenn dem Arbeitgeber (im Betrieb sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt) die Bildung eines Betriebsrats erklärtermaßen unerwünscht ist und die von ihm vorgeschlagenen betriebsangehörigen Mitarbeiter des zunächst gebildeten Wahlvorstandes die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl vereitelt haben, kann es erforderlich sein, für den Ersatz-Wahlvorstand gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mehrheitlich betriebsexterne Mitglieder i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu bestellen.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 16 Abs. 2 Satz 3, BetrVG § 18 Abs. 1,
Stichworte:Ersetzung des Wahlvorstandes,
Verfahrensgang:ArbG Eisenach 2 BV 21/03 vom 30.12.2003

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