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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGBeschluss vom 17.11.2002, Aktenzeichen: 8 Ta 119/2002 



THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 8 Ta 119/2002

Beschluss vom 17.11.2002


Leitsatz:1. Zu den Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz.

2. Wenn das Gericht nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches, in dem auch zusätzlich nicht rechtshängige Ansprüche geregelt werden, mit Rückwirkung ab einem Zeitpunkt vor Abschluss des Vergleiches "für den ersten Rechtszug" Prozesskostenhilfe bewilligt, ist davon auszugehen, dass es von einer stillschweigenden Antragserweiterung im Hinblick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für die im Vergleich mit geregelten Ansprüche ausgeht.

Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht deshalb eine Vergleichsgebühr nach dem Mehrwert des Vergleiches zu.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 23, ZPO § 114 f,
Stichworte:stillschweigende Gewährung von PKH für den Mehrwert eines Vergleiches,
Verfahrensgang:ArbG Erfurt 4 Ca 519/02 vom 05.06.2002

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