JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Beschluss vom 14.11.2000, Aktenzeichen: 8 Ta 134/2000
| Leitsatz: | 1. Wird eine zeitnah (bis zu sechs Monaten) zur ersten Kündigung ausgesprochene zweite Kündigung auf einen verschiedenartigen Lebenssachverhalt gestützt, erfordern die Gesichtspunkte der fehlenden wirtschaftlichen Identität beider Streitgegenstände und des erhöhten Arbeitsaufwandes für Gericht und Prozessvertreter, dass für diese zweite Kündigung ein gesonderter Regelwert nach § 12 Abs. 7 ArbGG angesetzt wird, der mit dem Regelwert für die erste Kündigung nach § 5 ZPO zusammenzurechnen ist (Ergänzung zum Beschluss der Beschwerdekammer vom 23.10.1996, 8 Ta 109/96, LAGE § 12 ArbGG, Streitwert, Entscheidung 107). 2. Im Beschwerdeverfahren nach § 25 Abs. 3 GKG besteht weder eine Bindung an den gestellten Antrag i. S. des § 308 ZPO noch greift das sog. Verschlechterungsverbot ein. 3. Ist weder die Ausstellung noch der Inhalt eines noch zu erteilenden Zwischenzeugnisses streitig, beschränkt sich das Interesse des Klägers am Obsiegen mit einem - formularmäßig gestellten - Antrag auf das sog. Titularinteresse. Ein solcher Antrag erscheint mit DM 500,00 angemessen bewertet zu sein. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG, BRAGO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 5, ZPO § 308, ArbGG § 12 Abs. 7, ArbGG § 54 Abs. 5, BRAGO § 9 Abs. 1, GKG § 15 Abs. 2, GKG § 25 Abs. 3, GVG § 25 Abs. 2, GKG § 25 Abs. 2 S. 2, GKG § 19 Abs. 1 S. 2, GKG § 25 Abs. 4 S. 1, |
| Verfahrensgang: | ArbG Gera 7 Ca 201/2000 vom 21.08.2000 |
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