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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGBeschluss vom 12.12.2001, Aktenzeichen: 5 SHa 5/2000 

THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 5 SHa 5/2000

Beschluss vom 12.12.2001


Leitsatz:Erfolgt die Prozeßführung durch die prozeßunfähige Partei selbst und nicht durch den gesetzlichen Vertreter, dann ist die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht (Unzulässigkeit der Klage) zu versagen.

Beruht die Prozeßführung auf einer, in dem Zwang zum fortlaufenden Prozessieren bestehenden chronisch wahnhaften Geisteserkrankung, besteht unabhängig von einer gegebenenfalls vorliegenden gesetzlichen Vertretung wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung kein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 52, ZPO § 56 Abs. 1, ZPO § 114, ZPO § 118 Abs. 2,
Stichworte:- Prozeßkostenhilfe - Mangelnde Erfolgsaussicht wegen fehlender Prozeßfähigkeit - Auswirkung der fehlenden Behebung des Mangels der Prozeßunfähigkeit durch vormundschaftsgerichtliche Aufhebung einer Betreuung,
Verfahrensgang:ArbG Suhl 3 Ca 1422/98 vom 20.06.2000

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