JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Beschluss vom 12.12.2000, Aktenzeichen: 8 Ta 138/2000
| Leitsatz: | 1. Auch bei Zustellung einer "lediglich zur Fristwahrung" eingelegten Berufung hat der Berufungsbeklagte das Recht, einen Anwalt seines Vertrauens mit der Vertretung in der Berufungsinstanz zu betrauen. Die aus der Tätigkeit dieses Anwalts gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO entstehende volle Prozessgebühr ist vom Berufungskläger gem. § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erstatten, wenn er die Berufung zurücknimmt. 2. Die entstandene volle Prozessgebühr ermäßigt sich gem. § 32 Abs. 1 BRAGO auf die Hälfte, wenn die Berufung zurückgenommen wird, bevor der Vertreter des Berufungsbeklagten einen Schriftsatz mit einem Sachantrag eingereicht hat oder für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat. Die bloße Vertretungs- und Verteidigungsanzeige stellt keinen Sachantrag i. S. d. § 32 Abs. 1 BRAGO dar. 3. Stellt der Vertreter des Berufungsbeklagten einen Sachantrag vor Berufungsrücknahme, ist die an sich entstandene volle Prozessgebühr ebenfalls nur zur Hälfte erstattungsfähig, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Sachantrages die Berufungsbegründung noch nicht vorliegt. Denn dann handelt es sich um einen überflüssigen, lediglich aus Kosteninteressen gestellten Antrag, der nicht als zweckentsprechende Rechtsverteidigung und damit nicht als "notwendig" i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, ZPO § 515, BRAGO § 31, BRAGO § 32, |
| Stichworte: | Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren bei Berufungsrücknahme, |
| Verfahrensgang: | ArbG Gotha 3 Ca 149/2000 vom 11.10.2000 |
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