JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Beschluss vom 11.07.2000, Aktenzeichen: 5 Ta 64/2000
| Leitsatz: | 1. Die mittellose Partei hat Anspruch auf Vorschuss der Kosten für eine notwendige Reise zum Ort der Verhandlung. Der Anspruch ergibt sich aus einer dem Zweck der Prozesskostenhilfe entsprechenden Anwendung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 2. Notwendig ist die persönliche Teilnahme am Verhandlungstermin, wenn das Gericht die Partei geladen, das persönliche Erscheinen oder die Parteivernahme angeordnet hat oder wenn ein persönliches Erscheinen aus der Sicht einer verständigen Partei erforderlich erscheint. 3. Die Bewilligung der Reisekostenerstattung ist Akt der Rechtsprechung und Bestandteil der Prozesskostenhilfe. 4. Funktionell zuständig ist der Richter. 5. Zu den Anforderungen der Prüfung der Mittellosigkeit i. S. § 114 ZPO. 6. Solange die Frage der Prozessfähigkeit einer Partei von dem Gericht nicht geklärt ist, verstößt eine die fehlende Prozessfähigkeit unterstellende Entscheidung gegen den auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG beruhenden ungeschriebenen Prozessgrundsatz des fairen Verfahrens. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 114, ZPO § 56 Abs. 1, |
| Stichworte: | Beschwerde gegen Verweigerung der Fahrtkostenerstattung wegen fehlender Mittellosigkeit und hilfsweise fehlender Prozessfähigkeit des Antragstellers, |
| Verfahrensgang: | ArbG Gotha 1 Ca 2271/99 vom 10.04.2000 |
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