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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGBeschluss vom 08.05.1996, Aktenzeichen: 9 TaBV 15/95 



THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 9 TaBV 15/95

Beschluss vom 08.05.1996


Leitsatz:1) Bei der Prüfung von betrieblichen Bedürfnissen, die eine Übernahme eines Jugendvertreters gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG unzumutbar machen, sind Leistungsunterschiede zu anderen Auszubildenden in der Regel nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Leistungsunterschied nicht (nur) in der Prüfungsnote, sondern auch in einer leistungsbezogenen Verkürzung der Ausbildungszeit ausdrückt.

2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine in absehbarer Zeit bevorstehende Beendigung der Ausbildungszeit eines Jugendvertreters bei Einstellungs- und Übernahmeentscheidungen zu berücksichtigen. Dabei kann der maßgebliche Zeitraum jedenfalls dann auch sechs Monate betragen, wenn der Arbeitgeber andere Auszubildende desselben Prüfungsjahrgangs nach vorgezogener Prüfung (sog. "Verkürzer") aus rein sozialpolitischen Erwägungen übernimmt, ohne dass es dafür einen betrieblichen Bedarf gibt.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 78 a,
Stichworte:Übernahme eines Jugendvertreters,
Verfahrensgang:ArbG Erfurt 3 BV 7/95 vom 22.08.1995

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