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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGBeschluss vom 06.09.1996, Aktenzeichen: 8 Ta 97/96 

THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 8 Ta 97/96

Beschluss vom 06.09.1996


Leitsatz:1. Lässt sich der im Rahmen der PKH-Bewilligung beigeordnete Rechtsanwalt im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht durch einen angestellten Assessor vertreten, hat er keinen Anspruch auf Festsetzung einer Erörterungs- oder Vergleichsgebühr gegen die Landeskasse nach §§ 121 ff. BRAGO i. V. m. § 4 BRAGO.

2. Ob der Assessor zum Zeitpunkt seines Auftretens vor Gericht die Zulassung zum Rechtsanwalt beantragt hat oder ob die Zulassung alsbald bevorsteht, ist unerheblich.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 4, BRAGO § 121, BRAGO § 122, BRAGO § 123,
Stichworte:Festsetzung einer Erörterungs- und Vergleichsgebühr für PKH-Anwalt,
Verfahrensgang:ArbG Eisenach 5 Ca 894/94 vom 11.04.1996

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