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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGBeschluss vom 05.03.2003, Aktenzeichen: 8 Ta 9/03 

THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 8 Ta 9/03

Beschluss vom 05.03.2003


Leitsatz:1. Auch wenn im konkreten Fall - etwa wegen Klagerücknahme oder Prozessvergleich - keine Gerichtsgebühren anfallen und deshalb zur Berechnung solcher Gebühren keine Wertfestsetzung nach § 25 GKG erfolgt, hat das Arbeitsgericht auf Antrag eines der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte in aller Regel nach § 25 GKG i. V. m. § 9 BRAGO und nicht nach § 10 BRAGO eine Wertfestsetzung vorzunehmen.

2. Ändert sich der Wert der anhängigen Ansprüche durch Klagerücknahme bzw. Klageerweiterungen mehrfach im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, ist es in aller Regel sinnvoll, die Wertberechnung nach Zeitabschnitten vorzunehmen.

3. Bei einer solchen Fallgestaltung eine Wertfestsetzung für die einzelnen angefallenen anwaltlichen Gebühren durchzuführen, ist nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts, sondern obliegt dem Rechtsanwalt.
Rechtsgebiete:GKG, BRAGO
Vorschriften:GKG § 25, BRAGO § 9, BRAGO § 10,
Stichworte:Streitwertfestsetzung zur Berechnung der anwaltlichen Gebühren,
Verfahrensgang:ArbG Suhl 2 Ca 1486/02 vom 28.11.2002

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