( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGBeschluss vom 04.03.2002, Aktenzeichen: 8 Ta 121/2001 



THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 8 Ta 121/2001

Beschluss vom 04.03.2002


Leitsatz:Der nach § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnete Verkehrsanwalt hat bei Mitwirkung am Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiches i. S. d. § 23 BRAGO nur dann einen Anspruch auf Vergütung einer Vergleichsgebühr gegen die Landeskasse, wenn die Beiordnung durch arbeitsgerichtlichen (Ergänzungs-) Beschluss ausdrücklich auf die Vergleichsmitwirkung erstreckt worden ist oder wenn sich eine solche Erstreckung konkludent aus dem Beiordnungsbeschluss ergibt; das Letztere wird bei formularmäßiger Beiordnung in aller Regel nicht der Fall sein.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 23, BRAGO § 52,
Stichworte:Vergleichsgebühr für beigeordneten Verkehrsanwalt,
Verfahrensgang:ArbG Suhl 5 Ca 163/00 vom 22.10.2001

Volltext

Um den Volltext vom THUERINGER-LAG – Beschluss vom 04.03.2002, Aktenzeichen: 8 Ta 121/2001 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/thueringer-lag/thueringer-lag-beschluss-vom-04-03-2002-az-8-ta-1212001

"THUERINGER-LAG - 04.03.2002, 8 Ta 121/2001" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN