JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Beschluss vom 04.03.2002, Aktenzeichen: 8 Ta 121/2001
| Leitsatz: | Der nach § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnete Verkehrsanwalt hat bei Mitwirkung am Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiches i. S. d. § 23 BRAGO nur dann einen Anspruch auf Vergütung einer Vergleichsgebühr gegen die Landeskasse, wenn die Beiordnung durch arbeitsgerichtlichen (Ergänzungs-) Beschluss ausdrücklich auf die Vergleichsmitwirkung erstreckt worden ist oder wenn sich eine solche Erstreckung konkludent aus dem Beiordnungsbeschluss ergibt; das Letztere wird bei formularmäßiger Beiordnung in aller Regel nicht der Fall sein. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 23, BRAGO § 52, |
| Stichworte: | Vergleichsgebühr für beigeordneten Verkehrsanwalt, |
| Verfahrensgang: | ArbG Suhl 5 Ca 163/00 vom 22.10.2001 |
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