JuraForum.de > Urteile > THUERINGER-LAG > Beschluss vom 03.09.2004, Aktenzeichen: 8 Ta 67/04
| Leitsatz: | 1. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter zumindest zugunsten eines Altmassegläubigers nicht mehr ergehen. Ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Neumassegläubigers noch ergehen kann, bleibt unentschieden. 2. Unbeschadet der Regelung in § 12 a ArbGG betrifft die beantragte Festsetzung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz eine Altmasseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO, wenn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Masseunzulänglichkeit nach Rechtshängigkeit der zugrunde liegenden Klage angezeigt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, InsO |
| Vorschriften: | ZPO § 104, InsO § 55, InsO § 209, InsO § 210, |
| Stichworte: | Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Insolvenzverwalter, |
| Verfahrensgang: | ArbG Jena 4 Ca 247/02 vom 17.03.2004 |
Um den Volltext vom THUERINGER-LAG – Beschluss vom 03.09.2004, Aktenzeichen: 8 Ta 67/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "THUERINGER-LAG - 03.09.2004, 8 Ta 67/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum