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JuraForum.deUrteileTHUERINGER-LAGBeschluss vom 03.09.2004, Aktenzeichen: 8 Ta 67/04 

THUERINGER-LAG – Aktenzeichen: 8 Ta 67/04

Beschluss vom 03.09.2004


Leitsatz:1. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter zumindest zugunsten eines Altmassegläubigers nicht mehr ergehen. Ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Neumassegläubigers noch ergehen kann, bleibt unentschieden.

2. Unbeschadet der Regelung in § 12 a ArbGG betrifft die beantragte Festsetzung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz eine Altmasseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO, wenn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Masseunzulänglichkeit nach Rechtshängigkeit der zugrunde liegenden Klage angezeigt worden ist.
Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Vorschriften:ZPO § 104, InsO § 55, InsO § 209, InsO § 210,
Stichworte:Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Insolvenzverwalter,
Verfahrensgang:ArbG Jena 4 Ca 247/02 vom 17.03.2004

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