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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 30.10.2002, Aktenzeichen: 21 A 398/02 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 21 A 398/02

Urteil vom 30.10.2002


Leitsatz:Eine Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn ein Prüfling nur eine schriftliche Aufsichtsarbeit anzufertigen hatte, obwohl in der maßgeblichen Landesverordnung zwei Aufsichtsarbeiten gefordert werden.

1) Weder die Dauer der schriftlichen Prüfung über zwei Tage noch die Zahl der geforderten (sieben) "Leistungsbereiche" vermitteln einen eindeutigen Aufschluss darüber, dass nicht eine, sondern zwei Aufsichtarbeiten gestellt worden sind.

2) Die - allgemein - im Prüfungsrecht geltende Obliegenheit eines Prüflings, Beeinträchtigungen, Störungen oder Fehler des Prüfungsablaufs im zumutbaren Umfang unverzüglich zu rügen, betrifft nur tatsächliche Umstände, die im Prüfungsverfahren erkennbar werden und deren Rüge zumutbar ist, um eine chancengleiche Prüfung zu erreichen. Eine Missachtung der - durch Landesrecht festgelegten - objektiven Leistungsanforderungen in einem Prüfungsverfahren bleibt - demgegenüber - auch dann beachtlich, wenn ein Prüfling keine diesbezügliche Rüge erhoben hat.
Rechtsgebiete:ArchIngKG SH, LandesVO über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz SH vom 28.12.1989
Vorschriften:ArchIngKG SH § 5 Abs 4 a.F., ArchIngKG SH § 6 Abs. 3 n.F., LandesVO über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz SH vom 28.12.1989 § 4 Abs 1, LandesVO über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz SH vom 28.12.1989 § 4 Abs 2,
Stichworte:Architekt, Eintragung, Architektenliste, Stadtplanerliste, Prüfung, Aufsichtsarbeit, Ausnahmebewerber, Rügeobliegenheit, Prüfunganforderung, Prüfungsaufgabe,
Rechtskraft:ja

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