JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 29.05.2001, Aktenzeichen: 4 K 8/00
| Leitsatz: | 1. Von dem Halten von Hunden geht eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die grundsätzlich den Erlass einer Verordnung über die öffentliche Sicherheit zur Regelung der Hundehaltung rechtfertigt. 2. Mit welchen Mitteln der Verordnungsgeber diese Gefahr bekämpfen will, hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, das allerdings durch höherrangiges, insbesondere Verfassungsrecht begrenzt ist. 3. Eine Differenzierung der den Haltern auferlegten Pflichten nach dem jeweils gehaltenen Hund hat den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Weise zu entsprechen, dass sie verhältnismäßig sein muss. 4. Eine Differenzierung nach Hunderassen oder rassespezifischen Merkmalen orientiert sich nicht an einem zulässigen Kriterium, weil sich nach den vorliegenden fachwissenschaftlichen Erkenntnissen die Gefährlichkeit eines Hundes nicht anhand seiner Rasse bestimmen lässt und die Rasse daher als Anknüpfungspunkt für eine auch nur abstrakte Gefahr ungeeignet ist. 5. Danach verstößt eine Anknüpfung an Rassen auch gegen die die Ermessensausübung im Einzelnen bestimmende Vorschrift des § 73 Abs. 2 und 3 LVwG. 6. Eine Regelung in einer Verordnung, die Maßnahmen aufgrund allgemeiner Merkmale wie etwa Größe oder Gewicht eines Hundes zulässt, ohne im einzelnen Fall dem Halter den Nachweis der Ungefährlichkeit zu ermöglichen, verstößt gegen das Übermaßverbot. 7. Die Anordnung der entschädigungslosen Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes verstößt nicht gegen Art. 14 GG. |
| Rechtsgebiete: | GG, LVwG SH |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14, LVwG SH § 73 Abs. 2, LVwG SH § 73 Abs. 3, LVwG SH § 175 Abs. 1, LVwG SH § 175 Abs. 2, |
| Stichworte: | Gefahrhundeverordnung, Gleichheitssatz, Übermaßverbot, Hunderasse, Kampfhund, |
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