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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 28.06.2001, Aktenzeichen: 14 A 154/00 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 14 A 154/00

Urteil vom 28.06.2001


Leitsatz:Die zweitwohnungssteuererhebenden Gemeinden waren auch schon vor In Kraft Treten des § 3 Abs. 5 KAG befugt, auf Grund entsprechender Regelungen in ihren Satzungen eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer zu erheben, da insofern § 11 KAG iVm. §§ 38, 164 Abs. 1 AO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bieten.

Die Zweitwohnungssteuerpflicht beginnt dem Grunde nach bereits bei der erstmaligen Verwirklichung des Steuertatbestandes; ihre Höhe steht allerdings erst am Ende des Veranlagungszeitraums fest und kann folglich auch dann erst endgültig festgesetzt werden.
Rechtsgebiete:GG, KAG, AO, EStG
Vorschriften:GG Art. 105 Abs. 2a, KAG § 3, KAG § 11, AO § 38, AO § 164 Abs. 1, EStG § 36,
Stichworte:Zweitwohnungssteuer, Vorauszahlung, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerpflicht,
Rechtskraft:ja

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