JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 28.06.2001, Aktenzeichen: 14 A 154/00
| Leitsatz: | Die zweitwohnungssteuererhebenden Gemeinden waren auch schon vor In Kraft Treten des § 3 Abs. 5 KAG befugt, auf Grund entsprechender Regelungen in ihren Satzungen eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer zu erheben, da insofern § 11 KAG iVm. §§ 38, 164 Abs. 1 AO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bieten. Die Zweitwohnungssteuerpflicht beginnt dem Grunde nach bereits bei der erstmaligen Verwirklichung des Steuertatbestandes; ihre Höhe steht allerdings erst am Ende des Veranlagungszeitraums fest und kann folglich auch dann erst endgültig festgesetzt werden. |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG, AO, EStG |
| Vorschriften: | GG Art. 105 Abs. 2a, KAG § 3, KAG § 11, AO § 38, AO § 164 Abs. 1, EStG § 36, |
| Stichworte: | Zweitwohnungssteuer, Vorauszahlung, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerpflicht, |
| Rechtskraft: | ja |
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