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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 21 A 262/02 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 21 A 262/02

Urteil vom 28.05.2002


Leitsatz:Ein Arzt, der infolge einer Erkrankung nicht mehr kurativ - mit Patientenkontakt - tätig sein kann, kann Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen, wenn er im Hinblick auf sein Alter und die Lage auf dem relevanten Arbeitsmarkt auch nicht mehr auf nicht-kurative ärztliche Tätigkeiten, etwa in der Verwaltung oder als Gutachter, verwiesen werden kann.
Rechtsgebiete:Versorgungssatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Vorschriften:Versorgungssatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein § 21,
Stichworte:Arzt, Berufsunfähigkeit, Ruhegeld, Verweisbarkeit, Arbeitsmarkt, Anderweitige Tätigkeit,
Rechtskraft:ja

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