JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 21 A 262/02
| Leitsatz: | Ein Arzt, der infolge einer Erkrankung nicht mehr kurativ - mit Patientenkontakt - tätig sein kann, kann Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen, wenn er im Hinblick auf sein Alter und die Lage auf dem relevanten Arbeitsmarkt auch nicht mehr auf nicht-kurative ärztliche Tätigkeiten, etwa in der Verwaltung oder als Gutachter, verwiesen werden kann. |
| Rechtsgebiete: | Versorgungssatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein |
| Vorschriften: | Versorgungssatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein § 21, |
| Stichworte: | Arzt, Berufsunfähigkeit, Ruhegeld, Verweisbarkeit, Arbeitsmarkt, Anderweitige Tätigkeit, |
| Rechtskraft: | ja |
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