JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 28.04.2003, Aktenzeichen: 9 A 116/01
| Leitsatz: | 1. Die hier ausbaubeitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung wird in ihrer Ausdehnung begrenzt durch die Straßenführung und die Ausgestaltung des Straßenkörpers, die bei natürlicher Betrachtungsweise den Eindruck eines eigenständigen, einheitlichen Elements des Straßennetzes Vermitteln. 2. Ein nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangener Abschnittsbildungsbeschluss entfaltet keine rechtlich verbindliche Wirkung mehr. 3. Für die Abgrenzung eines Bauprogramms gegenüber einer bloßen Absichtsbekundung kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Form ein Bauprogramm dokumentiert worden ist. Die jeweilige Kommune hat es in der Hand, die Anforderungen zu bestimmen, die an die Dokumentation eines Bauprogramms im konkreten Fall zu stellen sind. 4. Keine Ausschreibungspflicht, wenn die Auftragserteilung als ein sog. "in-house-" bzw. "in-sich-"Geschäft zu werten ist. |
| Rechtsgebiete: | KAG SH, GemHVO SH |
| Vorschriften: | KAG SH § 8 Abs. 1, GemHVO SH § 29, |
| Stichworte: | Ausbaubeitrag, Einrichtungsbegriff, natürliche Betrachtungsweise, Abschnittsbildung, Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, Bauprogramm, Anforderung an die Dokumentation des Bauprogramms, Ausschreibungspflicht, |
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