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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 27.09.2001, Aktenzeichen: 1 L 45/01 



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 L 45/01

Urteil vom 27.09.2001


Leitsatz:1. Maßgeblich für die Bebauungstiefe ist die Entfernung von der Straße, durch die die jeweiligen Gebäude erschlossen werden.

2. Ist an sich kreuzenden Straßen jeweils eine Straßenrandbebauung vorhanden, so ist das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar liegt, zu beurteilen und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße.

3. Zur Beurteilung der Bebauungstiefe von Gebäuden, die an einer Stichstraße liegen.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 34 Abs. 1, BauGB § 35,
Stichworte:Baurecht, Hinterlandbebauung, zweite Reihe, Stichstraße, Kreuzung, Einmündung, einfügen,
Verfahrensgang:VG Schleswig-Holtein 5 A 1056/00 vom 07.12.2000
Rechtskraft:ja

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