JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 27.04.2009, Aktenzeichen: 2 LB 64/08
| Leitsatz: | 1. Im Anschlussbeitragsrecht ist das bei der Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken verwandte Instrument der Umgriffsfläche kein Mittel des Beitragsmaßstabes, sondern grenzt die bevorteilte Grundstücksteilfläche von der Teilfläche des Buchgrundstücks ab, die durch die Ver- oder Entsorgungseinrichtung keinen Vorteil erlangt. 2. Bei Erweiterung der baulichen Anlagen auf einem Außenbereichsgrundstück entsteht die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich der hinzuwachsenden Umgriffsfläche mit der Zulässigkeit dieser Bebauung; dies ist im Regelfall die Erteilung der Baugenehmigung. 3. Wird die hinzuwachsende Umgriffsfläche nicht durch Beschreibung oder Planzeichnung dargestellt, berührt dies die Bestimmtheit der im aktuellen Beitragsbescheid getroffenen Regelungen (Festsetzung, Leistungsgebot) nicht. 4. Der Veranlagungsbescheid für die hinzuwachsende Umgriffsfläche ist kein Änderungsbescheid zum Beitragsbescheid für die vorher bestehende Bebauung; er ist ein erstmaliger Bescheid auf Grund der für die hinzuwachsende Umgriffsfläche erstmalig entstehende Anschlussbeitragspflicht. |
| Rechtsgebiete: | KAG SH, LVwG SH |
| Vorschriften: | KAG SH § 8, LVwG SH § 108 Abs. 1, |
| Stichworte: | Anschlussbeitrag, Außenbereichsgrundstück, Bestimmtheit, sachliche Beitragspflicht, Umgriffsfläche, bauliche Erweiterung, Anschlussbeitrag, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig, 4 A 216/07 vom 04.06.2008 |
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