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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 25.11.2002, Aktenzeichen: 14 A 250/00 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 14 A 250/00

Urteil vom 25.11.2002


Leitsatz:Kosten einer gewässerbezogenen Gefahrerforschung können auch dann dem Veranlasser auferlegt werden, wenn das ursächliche, wasserrechtswidrige Verhalten zu einem Zeitpunkt abgeschlossen war, als eine Kostentragung durch den Veranlasser noch nicht landesgesetzlich vorgesehen war.

Eine Verböserung im Widerspruchsverfahren ist zulässig, wenn auch eine gesonderte Nacherhebung von noch nicht im Ausgangsbescheid geltend gemachter Kosten zulässig wäre.

Die Behörde hat den Betroffenen vor einer Verböserung anzuhören.
Rechtsgebiete:LWG, WHG, LVwG, VwGO
Vorschriften:LWG § 83, LWG § 85 Abs. 2, WHG § 34 Abs. 2, LVwG § 115, VwGO § 71,
Stichworte:Altablagerung, Gewässerverunreinigung, Gefahrerforschung, Veranlasser behördlicher Amtsermittlung, Kosten, Rückwirkung, reformatio in peius, Anhörung, Anhörungsmangel,

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