JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 24.10.2007, Aktenzeichen: 2 LB 36/06
| Leitsatz: | 1. Gebührenfähig nach § 6 Abs. 2 KAG sind nicht nur die anteiligen Kosten der Kern- oder Querschnittsämter, sondern auch die Kosten der Verwaltungsleitung, soweit sie durch eine einrichtungs- und leistungsbezogene Tätigkeit begründet sind. 2. Soweit die Kostenzuordnung nicht entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erfolgt, können auch gesicherte Erfahrungswerte zugrunde gelegt und Ansätze der KGSt herangezogen werden. 3. Wird eine Abwasserbeseitigungsanlage auch von Dritten (Nachbargemeinden) in Anspruch genommen, sind die dadurch verursachten Zusatzkosten auszusondern. Dabei ist eine Grenzkostenbetrachtung zulässig. |
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Vorschriften: | KAG SH § 6, |
| Stichworte: | Abwassergebühr, Grenzkosten, Kostenaufteilung, Mitbenutzung, Personalkosten, Überdemensionierung, Verwaltungsleitung, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig, 4 A 264/04 vom 14.06.2006 |
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