JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 24.06.2002, Aktenzeichen: 4 L 20/02
| Leitsatz: | 1. Ein Hund ist i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 GefHuVO gefährlich, wenn er einen Menschen gebissen hat und keiner der in der Vorschrift genannten "Rechtfertigungsgründe" vorliegen. 2. Für das Vorliegen eines Hundebisses ist nicht erforderlich, dass eine blutende Wunde verursacht wurde, es genügt jede nicht unerhebliche Verletzung. 3. Die Fiktion der Gefährlichkeit - mit den daran anknüpfenden zwingenden Folgen u.a. des Leinen- und Maulkorbzwanges - wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Biss in der jeweiligen Situation nicht auf erhöhte Aggressivität oder Schreckhaftigkeit des Hundes zurück zu führen ist, sondern einem allen Hunden eigenen Verhalten entspricht. |
| Rechtsgebiete: | GefHuVO SH |
| Vorschriften: | GefHuVO SH § 3 Abs. 2 Nr. 2, |
| Stichworte: | Hundebiss, Maulkorbzwang, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig-Holstein 3 A 9/01 vom 11.12.2001 |
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