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JuraForum.deUrteileSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVGUrteil vom 24.03.2005, Aktenzeichen: 1 LB 45/03 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 LB 45/03

Urteil vom 24.03.2005


Leitsatz:Kein Abschiebungsschutz für Südosseten

1. Südossetische Volkszugehörige sind in Georgien nicht gruppenverfolgt.

2. Gegenüber Übergriffen Privater ist die Georgische Republik schutzbereit und -fähig.

3. Abschiebungsschutz wegen einer psychischen Erkrankung setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand nach Rückkehr alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird.

4. Zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Georgien.
Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG
Vorschriften:AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1, AuslG § 51 Abs. 1, AuslG § 53 Abs. 6,
Stichworte:Depression, Erkrankung, Georgien, Gruppenverfolgung, Ossete, Schutzbereitschaft, Suizid, posttraumatisch,
Verfahrensgang:VG Schleswig 14 A 439/99 vom 08.04.2002

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