JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 23.07.2008, Aktenzeichen: 2 LB 54/07
| Leitsatz: | 1. Es obliegt dem Satzungsermessen der Gemeinde festzulegen, nach welchen Straßentypen bei der Bemessung der Anliegeranteile am beitragsfähigen Aufwand zu unterscheiden ist. 2. Die Einstufung einer bestimmten Straße zu einem Straßentyp auf der Grundlage der Satzung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. 3. Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten, wobei von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen ist, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihre Ausprägung gefunden hat. 4. Die Merkmale einer Anliegerstraße, die hauptsächlich für den Zugang oder die Zufahrt zu den an ihr gelegenen Grundstücken bestimmt ist, treten zurück, wenn der Fahrradverkehr auf einer eingerichteten Fahrradstraße die Bedeutung eines innerörtlichen Verkehrs gewinnt. 5. Wird die Straße danach durch den innerörtlichen Fahrradverkehr in ihrer Nutzung geprägt, ist sie nach der Satzung als Innerortsstraße einzustufen und abzurechnen. |
| Rechtsgebiete: | KAG SH, StVO |
| Vorschriften: | KAG SH § 8, StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5, |
| Stichworte: | Anliegeranteil, Anliegerstraße, Fahrradstraße, Innerortsstraße, Straßenausbaubeitrag, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig, 9 A 524/04 vom 31.10.2006 |
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