JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 22.04.2002, Aktenzeichen: 14 A 21/02
| Leitsatz: | 1. Hat sich der BbfA am konkreten BAFl-Verfahren nicht durch eigene Erklärung beteiligt und lässt sich auch die Abgabe einer Generalbeteiligungserklärung gegenüber dem BAFl nicht feststellen, besteht für eine Zustellung des Asylbescheides an den BbfA mangels Beteiligung keine gesetzliche Veranlassung. Eine dennoch erfolgte Zustellung an den BbfA löst keine eigene Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 AsylVfG aus. 2. Meldet sich der BbfA erstmals durch Klageerhebung zu einem Asylverfahren und ist der von ihm angefochtene Bescheid des BAFl zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung für die am Verfahren beteiligten Asylbewerber schon unanfechtbar, besteht eine Beteiligungsbefugnis des BbfA nicht mehr. 3. Fehlt es danach an einer Beteiligungsbefugnis, kann auch das Klagerecht des BbfA aus § 6 Abs. 2 S. 3 AsylVfG nicht mehr wahrgenommen werden. |
| Rechtsgebiete: | AsylVf |
| Vorschriften: | AsylVfG § 6 Abs. 2 S. 1, AsylVfG § 6 Abs. 2 S. 3, AsylVfG § 31 Abs. 1 S. 2, AsylVfG § 71 Abs. 1 S. 1, |
| Stichworte: | Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Beteiligung, Beteiligungsbefugnis, Klagefrist, |
| Rechtskraft: | ja |
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