JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 21.10.2002, Aktenzeichen: 14 A 184/00
| Leitsatz: | 1. Soweit die Polizei unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung selbst veranlassen darf, ist sie auch Vollzugsbehörde. 2. Die bei einer solchen polizeilichen Ersatzvornahme angefallenen, grundsätzlich von der Vollzugsbehörde festzusetzenden Kosten werden von den Kostenträgern derjenigen Verwaltungsbehörden getragen und als eigene Auslagen geltend gemacht, die neben der Polizei für die betreffende Maßnahme sachlich und örtlich zuständig sind. Die Grundregeln der Amtshilfe gelten insoweit nicht. 3. Als Eigentümer einer Bundeswasserstraße kann der Bund wie jeder andere private Eigentümer im Wege der Zustandshaftung zur Gefahrenbeseitigung bzw. zu den Kosten einer Ersatzvornahme herangezogen werden. 4. Hat der Eigentümer einer oder verschiedenen anderen Personen Nutzungsrechte an den betroffenen Gewässerflächen eingeräumt und üben diese insoweit die tatsächliche Gewalt darüber aus, sind diese Nutzungsberechtigten jedenfalls bei der Entscheidung über die Kostentragung als weitere Zustandsstörer in das behördliche Auswahlermessen einzubeziehen. 5. Bei der Kostenverteilung unter mehreren Kostenpflichtigen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine möglichst gerechte Lastenverteilung nach nachvollziehbaren Kriterien anzustreben. Dies kann auch dazu führen, die Kosten zu quoteln und die Zustandsverantwortlichen nach bestehenden "Sachherrschaftsanteilen" an der betroffenen Wasserfläche heranzuziehen. |
| Rechtsgebiete: | LWG, LVwG, VVKO, POG |
| Vorschriften: | LWG § 83 Abs. 1, LWG § 110, LVwG § 168 Abs. 1 Nr. 3, LVwG § 219 Abs. 1, LVwG § 219 Abs. 2 S. 1, LVwG § 230, LVwG § 238, LVwG § 249, VVKO § 17 Abs. 1 Nr. 8, POG § 13 Abs. 3, |
| Stichworte: | Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, untere Wasserbehörde, Eilkompetenz der Wasserschutzpolizei, Ersatzvornahme, Sofortvollzug, Zustandsstörer, Kosten, |
| Rechtskraft: | ja |
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