JuraForum.de > Urteile > SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG > Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen: 2 LB 50/07
| Leitsatz: | Wird in der Zweitwohnungssteuersatzung - dem Leitsatz des Beschlusses des BVerfG v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 -, - 1 BvR 2627/03 -, E 114, 316 folgend - bestimmt, dass der Inhaber einer Zweitwohnung nicht steuerpflichtig ist, "der verheiratet ist, nicht dauernd von seinem Ehepartner getrennt lebt und die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen vorhält, weil er seiner Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kann", so werden davon alle aus beruflichem Anlass erforderlichen Zweitwohnungen erfasst und nicht nur die, die faktisch überwiegend genutzt werden, deren Meldung als Hauptwohnung jedoch durch § 14 Abs. 2 Satz 2 LMG verwehrt ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG SH, LMG SH |
| Vorschriften: | GG Art 6, KAG SH § 3, LMG SH § 14, |
| Stichworte: | beruflicher Grund, Erwerbszweitwohnung, Zweitwohnungssteuer, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig, 6 A 24/07 vom 29.06.2007 |
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